Exklusivrecht:
Verfügt eine natürliche Person oder juristische Person über ein Exklusivrecht (englisch exclusive right), so hat sie das alleinige Recht, über eine Sache zu verfügen bzw. ist alleiniger Rechtsinhaber und kann auch Nutzungsrechte einräumen (§ 31 Abs. 3 UrhG).
Räumt ein Urheber Nutzungsrechte ein, dann kann der Erwerber der Rechte (Lizenznehmer) andere Personen von der Nutzung ausschließen und hat eigene Abwehrrechte gegen Dritte. Der Urheber verliert in diesem Fall die Berechtigung, anderen Personen weitere Nutzungsrechte auf die bereits erlaubte Art einzuräumen.